SATZUNG
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Schule Britz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden; nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein Schule Britz e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Britz.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist
a) die Förderung von sportlichen, kulturellen und geselligen Schulveranstaltungen wie
Schulsport, Exkursionen, Schulwanderungen, Projekten, Besichtigungen, Theaterfahrten,
Fahrten sowie Schüleraustausch und Träger von Projekten;
b) Schaffung zusätzlicher Lehr-, Lern-, Werk-, Sport- und Spielmaterialien;
c) Anschaffung von zusätzlicher Schuleinrichtung;
d) Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schüler;
e) Unterstützung der Schule in der Öffentlichkeit;
f) Unterstützung der Elternarbeit und der Schülermitverwaltung.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
noch vorhandene Vermögen des Vereins an den Schulträger der Schule Britz (derzeit das Amt
Britz-Chorin-Oderberg). die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden hat.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand gerichtet werden soll.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt
aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrates von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die
Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
1. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Pf licht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie zwei weiteren
Mitgliedern und folgenden geborenen Mitglieder: Schulleiter/in, Vorsitzende/r der
Elternsprecherkonferenz.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Schatzmeister und Schriftführer.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr;
f) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500,00 DM;
g) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.
§9
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von
der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des
Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
eines Vorstandsmitglieds.
Die Schulleiter/in der Schule Britz ist zwingend ein Vorstandsmitglied: entsprechend der Festlegung § 7 Abs. 1 der Satzung.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt
zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
Stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem
Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung
ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als
drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des
Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftliche bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung erfolgen; hierbei
ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die
Versammlung
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung
der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen
den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das
von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun
Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Schulträger der Schule
Britz (§ 2 Abs. 5).
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.